ARGEn sind verfassungswidrig, entschieden mit Beschluß vom 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts


Der 2. Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass das Kernstück der Hartz-IV-Reform, die Arbeitsgemeinschaften aus kommunalen Trägern und Bundesagentur für Arbeit (ARGEn), verfassungswidrig sind. (…) Die in § 44b SGB II geregelte Pflicht der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den Arbeitsgemeinschaften verletzt jedoch die Gemeindeverbände in ihrem Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen die Kompetenzordnung des Grundgesetzes. Die Arbeitsgemeinschaften sind als Gemeinschaftseinrichtung von Bundesagentur und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes nicht vorgesehen. Besondere Gründe, die ausnahmsweise die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen könnten, existieren nicht. Zudem widerspricht die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger verpflichtet, die Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2010, bleibt die Norm jedoch anwendbar. Dem Gesetzgeber muss für eine Neuregelung, die das Ziel einer Bündelung des Vollzugs der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt, ein der Größe der Umstrukturierungsaufgabe angemessener Zeitraum belassen werden. (…)

Pressemitteilung Nr. 118/2007 vom 20. Dezember 2007 –

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist wegen ZENSUR nicht mehr im Original verfügbar.

Urteil vom 20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04; 2 BvR 2434/04 – Da wurde zu Recht entschieden !

Hinterlasse einen Kommentar